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Kundmachung vom 03.08.2010
Er & Sie-Gymnastik 1,5 Stunden dauern, mit den Elementen Aufwärmen, Beweglichkeit, Ausdauer, Kraft und Stretching. Benötigt wird Sportbekleidung und Freude an der Bewegung.
Ein Training für den ganzen Körper für Teilnehmerinnen jeden Alters. Eine optimale Mischung aus Kräftigungs-, Dehnungs- und Entspannungsübungen. Der Schwerpunkt dieser Stunde liegt bei der Rumpfstabilisierung. Bitte Turnbekleidung tragen und Trinkflasche sowie eine Turnmatte mitnehmen. Termine: 1. Kurs: ab Mo., 13. Sept. 2010 an 14 Abenden - 20:00 Uhr 2. Kurs: ab Do., 16. Sept. 2010 an 14 Abenden - 19:00 Uhr Step/Kräftigung Nach einem Ganzkörper - Workout mit Stepaerobic - Choreographien zur Fettverbrennung folgen Muskelisolationen zur Kräftigung von Bauch, Bein und Po. Bringen Sie bitte Turnbekleidung, Sportschuhe, Handtuch, Matte und eine Trinkflasche mit. Termine: ab Mo., 13. Sept. 2010 an 14 Abenden - 19.00 Uhr Aerobic Wirbelsäulengymnastik Im theoretischen Teil werden Aufbau und Funktion der Wirbelsäule sowie die Ursachen von Rückenbeschwerden und was man dagegen tun kann, besprochen. Spannen, Lösen, Dehnen, Atmen, Genießen, Koordinieren - Gesundheitsgymnastik ist feinfühlige, ganzheitliche Körperarbeit – auch hilfreich bei Osteoporose-Beschwerden. Genießen, Arbeiten mit inneren Bildern nach Franklin. Zur Stabilisierung der Wirbelsäule werden gezielte Kräftigungs- und Dehnungsübungen eingesetzt. Bringen Sie bitte Turnbekleidung, Socken, eine Matte und eine Decke mit! Termin: 05. Oktober 2010 ab 8.30 Uhr im Dorfzentrum Eisengraben Übungsleiter: Gertrude Blamauer Kosten: € 33,00 mindestens 15 TN Elfi Mayerhofer, 0664 738 30 116 e-mail egaktiv@gmx.at
Es wird aufmerksam gemacht, dass die Grundsteuerbefreiung gemäß § 17 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005), LGBl. 8304 ab 01.01.2011 entfällt.
§ 17 Abs. 1 NÖ WFG 2005 besagt, dass die Gemeinde auf Antrag mit Bescheid eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewähren muss, wenn zum Steuergegenstand ( § 54 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2004) ein Wohnhaus gehört, für das eine Zusicherung zur Förderung der Errichtung von Wohnraum nach wohnungsförderungsrechtlichen Bestimmungen vorliegt und das nach seiner Fertigstellung benützt werden darf. § 17 Abs. 2 bis 4 regelt die Berechnung und die Dauer der Grundsteuerbefreiung.
Der Landtag von Niederösterreich hat am 01. Juli 2010 die Änderung des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005 unter anderem dahingehend beschlossen, dass der § 17 entfällt.
Die Übergangsbestimmungen besagen, dass § 17 des NÖ WFG 2005, LBGl. 8304-2, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, 01.01.2011, vorgelegen sind und auf Fälle in denen sich zukünftig die Befreiungsvoraussetzungen ändern, weiterhin anzuwenden ist.
Bestehende Befreiung sind von dieser Änderung also nicht betroffen und laufen unverändert weiter. Wird ein Wohnbauförderungsdarlehen zur Gänze getilgt und besteht für das entsprechende Wohnhaus eine Grundsteuerbefreiung, wird diese nach wie vor nach § 17 Abs. 4 NÖ WFG 2005 aufgehoben.
Für alle Neubauten bzw. neuen Wohneinheiten, für die ein Wohnbauförderungsdarlehen in Anspruch genommen wurde, gilt, dass die Voraussetzungen bis 31.12.2010 erfüllt sein müssen, damit eine Grundsteuerbefreiung noch möglich ist.
D.h. es muss ein Darlehen vorhanden sein UND die Fertigstellung muss bis 31.12.2010 erfolgen. Das Ansuchen um Grundsteuerbefreiung wäre dann auch später noch möglich, der Befreiungszeitraum würde sich, wie auch bisher schon, entsprechend verkürzen, aber eine Befreiung könnte noch gewährt werden.
Bei Fertigstellungen ab 01.01.2011 gibt es die Möglichkeit einer Grundsteuerbefreiung nicht mehr.
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